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Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Auftragserteilung

Mit der Auftragserteilung wird die Überführungsfirma Handlungsbevollmächtigte bis zur Auftragserfüllung, oder dessen Widerruf. Ein Anspruch auf eine Auftragsausführung besteht, wenn durch den Kunden oder Auftraggeber der Überführungsfirma eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt. Telefonisch erteilte Aufträge gelten als unverbindlich. Mit Auftragserteilung müssen alle Daten bzw. Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden, der Überführungsfirma vorliegen.

 

§ 2 Fahrzeugbereitstellung

Der Kunde bzw. Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Bei Eigenachsüberführungen mit rotem Kennzeichen muss das Fahrzeug fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der STVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigt. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, sowie wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel nicht zu überführen, werden 75 % des Überführungspreises berechnet.

 

§ 3 Zahlung

Für die Berechnung der Preise gelten die ausgewiesenen Tarife zuzüglich der z. Zt. gültigen Mehrwertsteuer. Sonderpreise sind auftragsbezogen und müssen schriftlich bestätigt sein. Als Zahlungsfrist gilt die auf der Rechnung angegebene Frist. Eine Forderung gilt als bezahlt, wenn diese unter Angabe der genauen Rechnungsnummer auf das vorgesehene Konto gutgeschrieben ist.

 

§ 4 Kostenträger

Der Überführungsfirma muss mit Auftragserteilung der Frachtzahler mitgeteilt werden. Sind Frachtzahler und Auftragsgeber nicht eine Person, haftet der Auftraggeber für die Frachtkosten zuzüglich entstandener Verzugs- und Mahnkosten.

 

§ 5 Haftung

Die Firma Paul-Heinz Reis sowie deren Vertragspartner haften für Fahrzeugvollkaskoversicherungen in voller Höhe (Wertminderung für Nutzfahrzeuge ist ausgeschlossen). Auf Verlangen wird dem Auftraggeber ein Versicherungsnachweis erbracht. Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugübergabe. Bei Anlieferung nach Feierabend oder Nachts haftet der Kunde mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Ansprüche sind bis 10.00 Uhr des darauffolgenden Werktags geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden sowie Schäden, welche infolge eines technischen Defekts, gleich weicher Art, entstanden sind. Ist ein Fahrzeug infolge einer Panne nicht mehr fahrbereit, so hat der Kunde oder Auftraggeber nach Bekannt werden für eine unverzügliche Wiederinstandsetzung zu sorgen. Ist der Kunde oder Auftraggeber nicht erreichbar, beauftragt die Überführungsfirma eine Vertragswerkstatt oder Abschleppunternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Oberführungsaufträge, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, werden nicht ausgeführt und wie unter § 2 aufgeführt an den Kunden berechnet.

 

§ 6 Liefertermine

Ein Liefertermin, der bei Auftragserteilung vorliegt, wird nur unter Vorbehalt angenommen. Für Lieferverzug infolge Panne, technischen Defekts oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen.

 

§ 7 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz der Firma Paul-Heinz Reis, zuständige Amtsgericht Cochem.